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  • 04.10.2010 | Landgericht Düsseldorf

    Patient hat ein Rückbehaltungsrecht, solange der Zahnarzt seine Rechnung nicht erläutert

    Ein Privatpatient weigerte sich, die Rechnung seines Zahnarztes in Höhe von mehr als 5.000 Euro zu bezahlen, weil dessen private Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit bestimmter Leistungen anzweifelte und somit die Kosten nicht erstatten wollte. Vor allem ging es um die Frage, ob die GOZ-Nrn. 801, 802, 804 und 808 zu Recht innerhalb von zwei Tagen abgerechnet wurden. Da der Zahnarzt trotz Aufforderung durch den Patienten seine Rechnung nicht erläuterte, zahlte der Patient weiterhin nicht. Schließlich reichte der Zahnarzt dann die Klage ein.  

    Das Urteil

    Das Landgericht Düsseldorf entschied am 29. Juli 2010 (Az: 3 O 431/02; Abruf-Nr.102771 unter www.iww.de), dass die Klage des Zahnarztes zum großen Teil begründet war. Die Rechnung des Zahnarztes habe den Vorschriften der GOZ entsprochen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die Nrn. 800, 801, 802, 804 und 808 für die Behandlungen am 5. und 7. Februar 2002 zulässigerweise nebeneinander abgerechnet worden sind. Die Leistungen am 5. Februar seien diagnostische Maßnahmen gewesen, deren Durchführung zahnmedizinisch notwendig gewesen ist. Am 7. Februar ist laut dem Gutachten mit der Herstellung des Langzeitprovisoriums begonnen worden, wobei es sich nun um einen neuen Behandlungsabschnitt gehandelt hat. Die funktionsanalytischen Leistungen seien als Therapiemaßnahmen medizinisch notwendig gewesen.  

     

    Außerdem sei die neunmalige Abrechnung der GOZ-Nr. 203 gerechtfertigt gewesen, weil es sich laut Sachverständigengutachten beim Legen von Fäden bei der Nachpräparation und bei der Adhäsivtechnik sowie vor der Abdrucknahme jeweils um verschiedenartige Leistungen bzw. unterschiedliche Behandlungsphasen gehandelt hat. Auch die weitere viermalige Berechnung der GOZ-Nr. 203 sei im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand, der einer Steigerung der Qualität und der Präzision sowie einer optimalen Passform und langen Verweildauer gedient hat, gerechtfertigt gewesen.  

    Verzugszinsen erst nach Auskunftserteilung durch den Zahnarzt

    Dagegen wurde die Forderung des Zahnarztes nach Zahlung von Verzugszinsen nur teilweise als rechtmäßig angesehen. Der Zahnarzt habe mühelos die erbetenen Auskünfte erteilen oder die Behandlungsunterlagen herausgeben können. Es sei dem Patienten nicht zuzumuten, ohne Handhabe gegen den Zahnarzt die Rechnung zu bezahlen und ihn danach auf Herausgabe der Krankenunterlagen oder Erteilung von näheren Auskünften verklagen zu müssen. Nachdem der Zahnarzt dies jedoch nachgeholt hatte, war der Rechnungsbetrag fällig und seit diesem Zeitpunkt könne er dementsprechend auch Verzugszinsen verlangen.