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  • 02.10.2008 | Laborabrechnung

    Wie kann ein im Ausland gefertigter
    Zahnersatz abgerechnet werden?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Mehrere gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Versicherten an, ein im Ausland ansässiges zahntechnisches Labor für die Anfertigung von Zahnersatz zu vermitteln bzw. zu beauftragen. Zieht nun der Zahnarzt in Erwägung, in Absprache mit dem Patienten einen im Ausland – zum Beispiel in China – gefertigten Zahnersatz einzugliedern bzw. die Anfertigung des Zahnersatzes dort in Auftrag zu geben, so sind – nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen – insbesondere folgende Aspekte zu beachten:  

     

    Sorgfalts- und Überwachungspflichten des Zahnarztes

    Unter anderem aus den kassenzahnärztlichen Verträgen und dem Medizinproduktegesetz (MPG) sind Vorgaben zu beachten, die im Falle eines Verstoßes zu einer primären Haftung des Zahnarztes führen können. Der Zahnarzt übernimmt die Gewähr, dass der eingebrachte ausländische Zahnersatz mangelfrei ist, woraus sich besondere Sorgfalts- und Überwachungspflichten bei Beauftragung eines ausländischen Labors ergeben. Der Zahnarzt hat die zeitnahe Herstellung des Zahnersatzes und gegebenenfalls die zeitnahe Abwicklung des Gewährleistungsfalles sicherzustellen.  

     

    Konformitätserklärung über verwendete Materialien ist vorzulegen

    Da die Verwendung ungeeigneten Materials oder Zahnersatzes zur Haftung führt, ist eine Bestätigung erforderlich, dass die so genannten grundlegenden Anforderungen im Herstellungsverfahren gewahrt worden sind. Nach dem MPG ist eine Konformitätserklärung über die verwendeten Materialien vorzulegen, aus der auch Name und Anschrift des ausführenden Zahnlabors hervorgehen. Es sollte der Nachweis gefordert werden, dass der ausländische Herstellerbetrieb zertifiziert ist und in einem MPG-konformen Verfahren ausschließlich zertifizierte Materialien verwendet.  

     

    BEL II gilt nicht für Importeure ausländischen Zahnersatzes