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  • 01.01.2008 | Konservierend-chirurgische Leistungen

    Wie werden die Kosten für die Politur von Kompositfüllungen abgerechnet?

    Frage: „Die Allianz verweigert einem meiner Patienten die Erstattung der Kosten für die Politur von Kompositfüllungen in folgender Sitzung. Begründet wird dies mit dem Hinweis, für die Politur von Kompositfüllungen existiere wegen ihrer werkstoffkundlichen Eigenschaften keine eigene Gebührennummer, somit sei sie nicht gesondert berechnungsfähig. “  

     

    Antwort: Tatsächlich ist im Leistungstext der GOZ-Nrn. 206, 208, 210 und 212 explizit von der Politur einer Amalgamfüllung die Rede. Da jedoch in vielen Praxen gar kein Amalgam mehr verwendet wird (die GOZ stammt aus dem Jahr 1987!) und die Politur einer Kompositfüllung erforderlich ist sowie einen mindestens ebenso großen apparativen und zeitlichen Aufwand erfordert, hat es sich stillschweigend „eingebürgert“, auch die Politur derartiger Füllungen unter diesen Ziffern abzurechnen. Im Allgemeinen erheben Kostenerstatter dagegen keine Einwände, sofern die Politur in getrennter Sitzung und nicht unmittelbar im Anschluss an die Aushärtung mit Licht erfolgt. Letzteres kann nur über eine Anhebung des Steigerungsfaktors berechnet werden.  

     

    Die GOZ-Arbeitsgruppe der Bundeszahnärztekammer bestätigt diese Abrechnungsweise. Sie hat dazu folgende Stellungnahme veröffentlicht: „Die Politur einer Füllung in nachfolgender Sitzung ist – unabhängig vom Füllungsmaterial – berechenbar. Die Politur einer Füllung in der gleichen Sitzung wie das Legen der Füllung kann nur über einen erhöhten Steigerungssatz der GOZ-Nrn. 205, 207, 209, 211 berücksichtigt werden.“