Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2006 | Konservierend-chirurgische Leistungen

    Die häufigsten Prüffeststellungen des KCH-Abrechnungsmoduls und deren Vermeidung, Teil 2

    Im ersten Teil („Abrechnung aktuell“ Nr. 9/2006, S. 1 ff.) haben wir einige Positionen vorgestellt, die am häufigsten vom KCH-Abrechnungsmodul „beanstandet“ werden, und Tipps gegeben, wie diese zu vermeiden sind bzw. durch andere Ziffernkombinationen ein höheres Honorar erzielt werden kann. Im folgenden zweiten Teil befassen wir uns mit den Bema-Nrn. 26, 31, 34, IP1 und IP2 sowie der Abrechnung von Wegegeld.  

    Direkte Überkappung nicht bei Milchzähnen

    Die Leistungslegende der Bema-Nr. 26 lautet: „Direkte Überkappung (P)“. Der Feststellungscode mit der Nr. 132 lautet: „Zahn ist kein bleibender Zahn“. Diese Prüffeststellung wird getroffen, wenn eine direkte Überkappung für einen Milchzahn abgerechnet wird. Dies begründet sich in den seit 2004 geltenden Abrechnungsbestimmungen zur „P“: „Direkte Überkappung im bleibenden Zahn bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa, je Zahn.“ Nach dieser Definition werden unter der direkten Überkappung zahnärztliche Maßnahmen im bleibenden Zahn verstanden, bei denen die artifiziell oder traumatisch eröffnete Pulpa mit Kalziumhydroxid-Präparaten bedeckt wird.  

     

    Fazit: Die Behandlungsrichtlinien geben vor, dass Milchzähne durch eine konservierende Behandlung erhalten werden sollen, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird. Erfolgt eine Eröffnung der Milchzahnpulpa, so ist im Rahmen der zahnerhaltenden vertragszahnärztlichen Versorgung die Durchführung und Abrechnung einer Pulpotomie (Bema-Nr. 27) oder einer endodontischen Behandlung (Bema-Nrn. 28 bis 35) möglich.  

    Trep1 nicht im Zusammenhang mit Pulp, VitE oder Dev

    Die Leistungslegende der Bema-Nr. 31 lautet: „Trepanation eines pulpatoten Zahnes (Trep1)“. Wurden in einer Vorgängersitzung die Bema-Nrn. 28 (Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal – VitE) oder 31 (Trep1) abgerechnet, so beanstandet das Abrechnungsmodul die aktuelle Abrechnung der Trep1 mit den Feststellungs-Codes 095 und 097: „Am selben Zahn in Vorgängersitzung bereits eine 28 (VitE) bzw. 31 (Trep1) erbracht“.