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  • 01.04.2005 | Konservierend-chirurgische Leistungen

    Abformungen mit individuellem Löffel nicht separat berechenbar?

    Frage: „Wir haben einem Privatpatienten in Ober- und Unterkiefer mit Inlays und Einzelkronen versorgt und in diesem Zusammenhang zweimal die GOZ-Nr. 517 für Abformungen mit individuellem Löffel berechnet. Die Beihilfestelle verweigert die Erstattung mit folgender Behauptung: ´Die Abformung nach der Nr. 517 GOZ ist im Zusammenhang mit der Versorgung der Zähne mit Einlagefüllungen und Einzelkronen nach den Nrn. 215 bis 217 und 220 bis 222 GOZ abgegolten und nicht gesondert berechenbar.´ Ist sie im Recht?“  

     

    Antwort: Ganz sicher nicht. Hier handelt es sich um eine vollkommen einseitige und in keiner Beziehung nachvollziehbare einschränkende Auffassung zur GOZ-Nr. 517, die jeglicher Grundlage entbehrt. Tatsache ist, dass die Nr. 517 immer und ohne Einschränkungen berechenbar ist, wenn eine Abformung mit konventionellem Löffel aus zahnmedizinischen Gründen ausscheidet oder ein weniger präzises Ergebnis liefert. Erforderlich ist dazu nicht einmal die Anfertigung eines individuellen Kunststofflöffels, vielmehr reicht bereits die Individualisierung – das heißt die Anpassung an die speziellen Verhältnisse im Patientenmund – aus.  

     

    So sieht es auch die Bundeszahnärztekammer, die in ihrem Beschluss vom Juni 1999 zu diesem Thema Folgendes ausführt: „Der individualisierte konfektionierte Löffel ist nach Gebührennummer 517 GOZ zu berechnen, wenn mit diesem Löffel eine individuelle Kieferabformung durchgeführt wird.“