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  • 03.05.2011 | Kieferorthopädie, Teil 3

    Die Abrechnung von festsitzenden Apparaturen

    Nach den Teilen 1 und 2 in Nrn. 3 und 4/2011 setzen wir die Erläuterungen von Grundzügen der Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen mit den Bema-Gebühren zur Behandlung mit festsitzenden Apparaturen fort.  

     

    Die folgenden Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben den Therapiegebühren nach den Nrn. 119 und 120 abgerechnet werden.  

     

    Bracket, Attachment, Band

    126  

    a) Eingliedern eines Brackets oder Attachments einschl. Material- und Laboratoriumskosten
    b) Eingliedern eines Bandes einschl. Material- und Laboratoriumskosten
    c) Wiedereingliederung eines Bandes
    d) Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder Attachments

    Die Leistung nach Nr. 126a beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung. Mit der Gebühr nach Nr. 126b ist die Vorauswahl am Modell, die Klebeflächenreinigung, das Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren, das Finishing, das Konturieren, die Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung abgegolten. Eine Abrechnungsbestimmung sieht vor, dass in der Regel an einem Zahn im Laufe einer Behandlung nur einmal ein Band oder ein Bracket befestigt werden soll.