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  • 31.05.2011 | Kieferorthopädie, letzter Teil

    Die Abrechnung der KFO-Einzelmaßnahmen nach den Bema-Nrn. 121 bis 125

    Mit den folgenden Ausführungen schließen wir unsere Beitragsserie ab. Kieferorthopädische Einzelmaßnahmen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) sind in der vertragszahnärztlichen Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen angezeigt. Dazu gehören die Beseitigung habitueller Einflüsse, präventive Maßnahmen zum Stützzonenerhalt sowie das präventive Einschleifen von Milchzähnen. Hinzu kommen Einzelmaßnahmen anlässlich einer Vertretungsbehandlung.  

     

    Die Vergütung der Einzelmaßnahmen erfolgt nach den Bema-Nrn. 121 bis 124. Für diese Ziffern gilt, dass sie nicht neben den Therapiegebühren 119/120 abgerechnet werden dürfen. Für selbstständige kieferorthopädische Leistungen nach den Nrn. 121 bis 124 ist kein kieferorthopädischer Behandlungsplan aufzustellen. Die Leistungen werden zu 100 Prozent als Sachleistung abgerechnet.  

     

    Beseitigung habitueller Einflüsse

    121  

    Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung  

     

    Zum Inhalt gehören Gespräche und Übungen mit dem Patienten und ggf. mit dem Erziehungsberechtigten über Maßnahmen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen (Lutschunarten, Zungendyskinesien etc.). In diesen Gesprächen soll der Patient nach Aufklärung Anweisungen zur Abstellung der schädlichen Gewohnheiten erhalten.