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  • 01.01.2008 | Kieferchirurgische Behandlung

    Teilausräumung der Kieferhöhle: Abrechnung?

    Frage: „Ist bei Teilausräumung der Kieferhöhle die Pla0 abrechenbar?“  

     

    Antwort: Eine eröffnete Kieferhöhle muss im Anschluss an eine extraktionsbedingte Mund-Antrum-Verbindung oder nach einem therapeutischen Eingriff plastisch verschlossen werden. In beiden Fällen rechnet man diese Maßnahme bei einem Kassenpatienten unter der Bema-Nr. 51 ab. Im Zusammenhang mit einer Zahnentfernung ist zu unterscheiden, auf welche Weise sie erfolgt: Neben einer einfachen Extraktion rechnet man den Kieferhöhlenverschluss unter der Nr. 51a (Pla1), neben einer Osteotomie unter der Nr. 51b (Pla0) ab. Entsprechend ihrem operativen Aufwand wird die plastische Deckung im Anschluss an einen therapeutischen Eingriff – z. B. eine Teilausräumung – unter der Nr. 51a (Pla1) abgerechnet, die Pla0 scheidet hier aus. Daneben können für die weiteren chirurgischen Maßnahmen entsprechende GOÄ-Ziffern angesetzt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 12 | ID 116503