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  • 03.05.2010 | Kassenabrechnung

    Wann dürfen bei der Kassenabrechnung höher bewertete GOÄ-Ziffern herangezogen werden?

    In der vertragszahnärztlichen Abrechnung finden wir einige Abrechnungspositionen, die als Bema-Leistung beinahe mit entsprechenden GOÄ-Leistungen identisch sind. Der Zahnarzt hat natürlich kein „Wahlrecht“ zwischen den in der Regel höher bewerten GOÄ-Leistungen und den Bema-Leistungen. Sind jedoch die Leistungsinhalte der GOÄ-Ziffern nicht bekannt, dann können erhebliche Honorarverluste entstehen. Einige dieser Positionen stellen wir Ihnen daher vor und erläutern die Unterschiede.  

    Nach den allgemeinen Bestimmungen des Bema sind zunächst diejenigen zahnärztlichen Leistungen, die nicht in diesem Bewertungsmaßstab enthalten sind, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung bewertet. Zur Ermittlung der Bewertungszahl ist dabei für neun GOÄ-Punkte ein Bema-Punkt anzusetzen. Die so ermittelten Bewertungszahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden.  

     

    Die GOÄ ist im Rahmen der Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach folgender Maßgabe anzuwenden:  

     

    • für Wegegeld und Reiseentschädigung gelten die §§ 8 und 9 GOÄ
    • Abschnitt B. IV.: Nrn. 70 und 75
    • Abschnitt C.: Nrn. 200, 204, 210 - nicht in derselben Sitzung mit operativen Eingriffen oder Wundversorgungen; Nrn. 250, 251, 252 (nicht für die Injektion zu Heilzwecken); Nrn. 253, 254, 255, 271, 272, 300, 303
    • Abschnitte J (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde), L (Chirurgie) und N (Histologie und Zytologie) finden Anwendung, wenn der Bema keine vergleichbaren Leistungen enthält

     

    1. Bema-Nr. 48 und GOÄ-Nr. 2650

    Bema-Nr. 48  

    Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung  

    GOÄ-Nr. 2650  

    Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen  

    Anmerkungen: Beide Leistungen sind also zunächst für die Entfernung von verlagerten und/oder retinierten Zähnen abrechenbar. Rechnet man allerdings die GOÄ-Nr. 2650 ab, so muss der Zahn extrem verlagert oder retiniert sein und es müssen gefährdete anatomische Nachbarstrukturen vorliegen. Liegt nur ein Kriterium aus der GOÄ-Nr. 2650 vor, so kann diese nicht abgerechnet werden und es handelt sich um eine Osteotomie in Sinne der Bema-Nr. 48. Die in der GOÄ-Nr. 2650 geforderte umfangreiche Osteotomie könnte beispielsweise erforderlich sein, wenn der Zugang zum Zahn durch eine extreme Knochendecke hindurch erfolgen muss. Auch anatomische Besonderheiten der Zähne können zu umfangreichen Osteotomien führen (z. B. bei stark gekrümmten oder gespreizten Wurzeln). Als anatomisch wichtige Nachbarstrukturen kommen zum Beispiel Nerven oder Gefäßbündel oder auch andere Nachbarzähne in Frage, wenn diese den normalen direkten Zugang zum zu entfernenden Zahn erschweren oder auch unmöglich machen und damit ein Zugang nur durch Inkaufnahme von erheblichem Knochenverlust erfolgen kann.