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  • 29.01.2010 | Kassenabrechnung

    So vermeiden Sie teure Abrechnungsfehler,
    Teil 2: Bema-Nr. 13

    Der nachfolgende zweite Beitrag unserer Reihe befasst sich mit der Bema-Nr. 13 und den dazugehörigen Füllungen. Die Leistungslegende lautet:  

     

    Bema-Nr. 13: Die Leistungslegende

    Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren.  

    Wichtig ist die korrekte Angabe der Füllungslagen: m = 1 = mesial; o = 2 = okklusal/inzisal; d = 3 = distal; v = 4 = vestibulär; l = 5 = lingual/palatinal  

    1. Zur Häufigkeit der Abrechnung

    Die Bema-Nr. 13 kann u. U. mehrfach je Zahn abgerechnet werden:  

     

    13a Füllung, einflächig

    Die Leistung ist einmal je Kavität abrechenbar. Dies gilt auch für einflächige Aufbaufüllungen vor Überkronungen. Die Regelung gilt allerdings nicht im Zusammenhang mit der Bema-Nr. 18. Hier ist die Aufbaufüllung einmal je Zahn für einflächige Aufbaufüllung im Zusammenhang mit konfektioniertem Stift- oder Schraubenaufbau (Bema-Nr. 18a) abrechenbar. Keine Abrechnungsmöglichkeit besteht neben der Bema-Nr. 16, bei Stiftaufbauten können hier nur die Materialkosten unter 6001 abgerechnet werden. Weiterhin kann die Nr. 13a auch für den Verschluss von retrograden Wurzelfüllungen berechnet werden.