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  • 04.01.2010 | Kassenabrechnung

    So vermeiden Sie teure Abrechnungsfehler, Teil 1: Was Sie bei der Bema-Nr. 19 beachten sollten

    Immer wieder gibt es Gebührenziffern, die wir täglich abrechnen und aus dem „FF“ beherrschen. Doch wie oft kommt es im Eifer des Praxisalltags vor, dass da doch die eine oder andere Unsicherheit aufkommt? Hierfür ist unsere Abrechnungsreihe gedacht, mit der Sie Abrechnungsfehler vermeiden können. Der erste Beitrag befasst sich mit der Bema-Nr. 19.  

     

    Bema-Nr. 19  

    Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied  

    Die Bema-Nr. 19 kann maximal zweimal je Zahn bzw. Brückenglied abgerechnet werden. Voraussetzung für die Abrechnung als Brücke ist, dass die Brücke keine andersartige Versorgung darstellt.  

    Zwingend zur Abrechnung der Bema-Nr. 19 gehören Praxiskosten oder sogar Laborkosten. Dafür können folgende Kosten anfallen:  

     

    • Abformmaterial zur Abformung und anschließender Herstellung des Provisoriums
    • Kunststoff für das Provisorium (auf dem Eigenbeleg als provisorische Krone bzw. provisorisches Brückenglied aufführen)
    • Formgebungshilfen (zum Beispiel nach BEL-Nr. 0320 „Formteil“, das ab drei provisorischen Kronen im Verband oder einer Brücke einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden kann)