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  • 03.03.2009 | Kassenabrechnung

    GOÄ-Leistungen bei Kassenpatienten richtig abrechnen, Teil 2: GOÄ-Nrn. 2697, 2698 und 2699

    In der Februar-Ausgabe von „Abrechnung aktuell“ haben wir Ihnen die GOÄ-Nrn. 2700, 2701 und 2702 vorgestellt. Auch die GOÄ-Nrn. 2697 bis 2699 werden häufig unzureichend oder falsch abgerechnet und dabei wird nicht unerhebliches Honorar verschenkt. Dies liegt oft auch darin begründet, dass die Leistungen mit den Aufbissbehelfen nach den Bema-Gebühren K1 bis K3 verwechselt werden. Aufbissbehelfe nach den Nrn. K1 bis K3 sind Behandlungsgeräte, die primär die Entkoppelung der vorliegenden Artikulation und/oder Okklusion zur Aufgabe haben.  

    Die Leistungsinhalte

    Die GOÄ-Nrn. 2697 bis 2698 haben den folgenden Leistungsinhalt:  

     

    Ä2697  

    Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung  

    Ä2698  

    Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer  

    Ä2699  

    Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- und Unterkiefer  

    Auch für diese Leistungen aus der GOÄ gilt, dass in der Regel zur Erbringung und Abrechnung mehrere operative Einzelschritte erforderlich sind.  

    Abrechnung der GOÄ-Nr. 2697

    Zur GOÄ-Nr. 2697 zählen zum Beispiel Bögen, die bei Reimplantation, Reposition, Subluxationen von Zähnen oder nach manueller Reposition von Alveolarfortsatzfrakturen geklebt oder legiert werden. Auch Drahtligaturen zur provisorischen Versorgung von Kieferfrakturen gehören ebenso zum Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2697.