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  • 01.02.2006 | Kassen- und Privatabrechnung

    Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 9: Stiftverankerung von Füllungen

    In diesem Beitrag erläutern wir anhand einer Gegenüberstellung von Kassen- und Privatabrechnung die unterschiedliche Abrechnungsweise der Stiftverankerung einer Füllung. Wir sind uns dabei bewusst, dass der Einsatz parapulpärer Stifte in der Literatur – vor allem im Zusammenhang mit Kompositfüllungen – zunehmend kritisch beurteilt wird, weil es dabei zu Mikrorissen im Dentin, aber auch in der Füllung kommen kann. Wieder verzichten wir der Übersichtlichkeit halber auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind. Da gerade im Hinblick auf die Stiftverankerung einer Füllung der Berechnung der Materialkosten große Bedeutung zukommt, gehen wir auch hierauf ein.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/ GOÄ  

    24.7.  

    24  

    Einflächige Zahnhalsfüllung  

    F 1  

    205  

     

    Verankerung mit einem parapulpären Stift  

    Mat.  

    213 + Mat.  

    26  

    Füllung mes-occ-dist  

    F 3  

    213  

     

    Verankerung mit zwei parapulpären Stiften  

    St  

    2 x 213 + Mat.  

    28.7.  

    21  

    Zwei Eckenaufbauten mesial und distal  

    2 x F 4  

    2 x 211  

     

    Jeweils zwei parapulpäre Stifte  

    St (oder Mat.)  

    3 x 213 + Mat.  

    7.8.  

    34  

    Füllung mes-occ-dist-bucc  

    F 4  

    211  

     

    Verankerung mit intrakanalärem Stift  

    St  

    213 + Mat.  

    14.8.  

    44  

    Aufbaufüllung mes-occ-dist  

    F 2  

    218  

     

    Zwei parapulpäre Stifte  

    Mat.  

    2 x 213 + Mat.  

    Erläuterungen: Eine ausgedehnte Füllung kann mit parapulpären Stiften oder – falls der Zahn eine Wurzelfüllung aufweist – auch mit einem intrakanalären Stift verankert werden. Beide Maßnahmen werden unter der Bema-Nr. 16 (St) bzw. der GOZ-Nr. 213 abgerechnet. Dabei sind jedoch folgende Unterschiede zu beachten:  

     

    • Die Nr. 16 (St) kann nur in Verbindung mit einer F 3 oder F 4 (sowie der Nr. 13 g) abgerechnet werden.
    • Die Berechnung erfolgt einmal pro Zahn (nicht Kavität bzw. Füllung).
    • Die Materialkosten für die verwendeten Stifte sind mit der Gebühr abgegolten.
    • Neben einer F 1 oder F 2, und damit auch neben jeder Aufbaufüllung, können anstelle der Nr. 16 nur die Materialkosten für die verwendeten Stifte – in voller Höhe – abgerechnet werden.
    • Die GOZ-Nr. 213 wird je Stift, maximal jedoch dreimal pro Zahn, berechnet.
    • Eine Beschränkung auf drei- und mehrflächige Füllungen existiert für die Nr. 213 nicht.
    • Nr. 213 ist auch neben einer Aufbaufüllung nach Nr. 218 ansatzfähig.
    • Neben Nr. 213 können die Materialkosten für alle verbrauchten Stifte in Rechnung gestellt werden.

     

    24. Juli: Neben der Zahnhalsfüllung am Zahn 26 kann die Position St nicht angesetzt werden; hier sind nur die Materialkosten für den Stift berechenbar. Dagegen ist die Berechnung der GOZ-Nr. 213 – zuzüglich Materialkosten – ohne weiteres möglich.