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  • 01.10.2005 | Kassen- und Privatabrechnung

    Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 4: Individualprophylaktische Leistungen

    Im vierten Teil unserer Beitragsserie stellen wir anhand eines Beispiels in einer Gegenüberstellung der Kassen- und Privatabrechnung die Besonderheiten bei der Berechnung individualprophylaktischer Leistungen vor. Aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichten wir dabei wieder auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind. Außerdem gehen wir nicht auf die Behandlung der Professionellen Zahnreinigung (PZR) ein und beschränken uns auf Leistungen, die nach GOZ unter den Nrn. 100 bis 102 und nach Bema als IP-Leistungen abgerechnet werden können.  

     

    Eines noch vorweg: IP-Leistungen können bekanntermaßen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also bis zum 18. Geburtstag, abgerechnet werden, wohingegen es für die individualprophylaktischen GOZ-Positionen keine Altersbeschränkung gibt. Deshalb gehen wir im Folgenden grundsätzlich von jugendlichen Patienten aus; bei über 18-jährigen Kassenpatienten können Prophylaxemaßnahmen ohnehin nur privat abgerechnet werden, wobei dann die jeweiligen GOZ-Bestimmungen zu beachten sind. Leistungen, die auch einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, haben wir mit einem * gekennzeichnet.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    09.02.  

    Eingehende Untersuchung  

    0 1  

    Ä 6 (001)  

    Erhebung des API  

    IP 1  

    100  

    Erhebung des SBI  

     

     

    Eingehende Mundhygieneaufklärung  

    IP 2  

     

    Beratung über Inlayversorgung (5 Minuten)  

    –  

    Ä 1  

    10.06.  

    Eingehende Untersuchung  

    Ä 1  

    001  

    Erhebung des API  

    –  

    –  

    Erhebung des SBI  

     

     

    Eingehende Mundhygieneaufklärung  

    –  

    101  

    12.12.  

    Eingehende Untersuchung  

    0 1  

    001  

    Erhebung des API  

    IP 1  

    –  

    Erhebung des SBI  

     

     

    Eingehende Mundhygieneaufklärung  

    IP 2  

    101  

    28.03.  

    Eingehende Untersuchung  

    Ä 1  

    Ä 6 (001)  

    Erhebung des API  

    IP 1  

    100  

    Erhebung des SBI  

     

     

    Eingehende Mundhygieneaufklärung  

    IP 2  

    –  

     

    Erläuterungen: Die Bema-Nr. IP 1 wird für die Erhebung eines Mundhygienestatus abgerechnet, wobei man sowohl einen Plaque- als auch einen Blutungsindex erstellen sollte. Die Leistung ist einmal je Kalenderhalbjahr ansatzfähig; dabei sollte – analog zu den Abrechnungsbestimmungen der eingehenden Untersuchung – ein Abstand von vier Monaten eingehalten werden. Dies ist jedoch nur eine Soll-Bestimmung, die nicht auf den Tag genau beachtet werden muss. Daneben kann für die Mundhygieneunterweisung, deren Umfang den ermittelten Indexwerten entsprechen sollte, die Nr. IP 2 – ebenfalls einmal pro Kalenderhalbjahr – angesetzt werden.