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  • 01.04.2006 | Kassen- und Privatabrechnung

    Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 11: Zahn- und Implantatentfernungen

    Nachfolgend befassen wir uns mit der unterschiedlichen Abrechnungsweise nach Bema und GOZ bei der Entfernung von Zähnen oder Implantaten. Wieder verzichten wir auf eventuell zusätzlich abrechenbare Positionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind. Leistungen, die auch einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, haben wir – wie immer – mit einem * gekennzeichnet.  

     

    Erstes Beispiel

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    4.1.  

    24 - 25 

     

    Rö-Aufnahme: 24 eine Wurzel, 25 zwei Wurzeln  

    Rö 2  

    Ä 5000  

    Infiltrationsanästhesie (ein Einstich palatinal)  

    I  

    3 x 009  

    24  

    Extraktion  

    X 2  

    300  

    25  

    Extraktion  

    X 1  

    301  

    14.1.  

     

    Rö-Aufnahme: 36 nur mesiale Wurzel vorhanden, 37 tief frakturiert  

    Rö 2  

    Ä 5000  

    36, 37  

    Leitungsanästhesie  

    L 1  

    010  

    36  

    Buccale Infiltrationsanästhesie  

    –  

    009  

    Extraktion  

    X 2  

    301*  

    37  

    Extraktion mit Wurzeltrennung  

    X 3  

    302  

    2.2.  

    15  

    Buccale Wand unter Gingivaniveau frakturiert  

     

     

    Infiltrationsanästhesie  

    I  

    009  

    Entfernung des frakturierten Fragments  

    Ä 2009  

    Ä 2009  

    * Hinweis: Auch hierzu kann es die Auffassung geben, dass die Anzahl der anatomisch vorhandenen und zu entfernenden Wurzeln ausschlaggebend ist.  

     

    Erläuterung: In der Kassenabrechnung sind die Zähne der jeweiligen Extraktionsposition fest zugeordnet. Demnach gelten als einwurzelig: alle Frontzähne sowie die Prämolaren mit Ausnahme der Zähne 14 und 24. Als mehrwurzelig gelten alle Milchmolaren, die Zähne 14 und 24 sowie alle bleibenden Molaren. Dagegen ist in der Privatabrechnung der Leistungstext maßgeblich. Wird also ein einwurzeliger Zahn entfernt, der üblicherweise mehrere Wurzeln aufweist, so berechnet man dafür die Nr. 300. Das gilt auch umgekehrt: Die Entfernung eines zweiwurzeligen unteren Eckzahnes oder oberen zweiten Prämolaren fällt unter die Nr. 301.  

     

    Ist von einem mehrwurzeligen Zahn nur noch eine einzige Wurzel vorhanden (was nicht selten bei Milchzähnen während des Zahnwechsels vorkommt), so wird die Entfernung dieser Wurzel wie die Entfernung des ganzen Zahnes abgerechnet. Dies gilt auch für die Privatabrechnung, da der Zahn ja – im Gegensatz zu einem von vornherein einwurzeligen oberen ersten Prämolaren – ursprünglich mehrwurzelig war.