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  • 01.03.2006 | Kassen- und Privatabrechnung

    Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 10: Endodontische Leistungen

    Im zehnten Teil unserer Beitragsserie erläutern wir anhand einer Gegenüberstellung von Kassen- und Privatabrechnung die unterschiedliche Abrechnungsweise endodontischer Leistungen. Dabei gehen wir nicht auf die – bereits mehrfach kommentierten – Indikationen nach den Bema-Richtlinien ein, die gegebenenfalls Anlass sein können, eine endodontische Behandlung – speziell bei Molaren – nicht als Vertragsleistung durchzuführen, sondern mit dem Patienten eine Berechnung auf Basis der GOZ zu vereinbaren. Außerdem verzichten wir der Übersichtlichkeit halber wieder auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind.  

     

    Und noch eines vorweg: Muss eine Zugangskavität im Zusammenhang mit einer Behandlung der Pulpa temporär verschlossen werden, so ist diese Maßnahme niemals als provisorische Füllung abrechenbar, sondern sowohl in der Kassen- als auch der Privatabrechnung in der zu Grunde liegenden Maßnahme enthalten. Leistungen, die auch einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, haben wir – wie immer – mit einem * gekennzeichnet.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    2.1.  

    36  

    Leitungsanästhesie  

    L 1  

    010  

     

     

    Indirekte Überkappung  

    Cp  

    233  

     

     

    Füllung mes-occ  

    F 2  

    207  

     

     

    Indirekte Überkappung  

    Cp  

    (233)  

     

     

    Füllung cervikal  

    F 1  

    205  

    9.1.  

    47  

    Leitungsanästhesie  

    L 1  

    010  

     

     

    Direkte Überkappung  

    P  

    234  

     

     

    Füllung mes-occ-dist  

    F 3  

    209  

     

     

    Indirekte Überkappung  

    Cp  

    (233)  

     

     

    Füllung cervikal  

    F 1  

    205  

    16.1.  

    26  

    Infiltrationsanästhesie  

    I  

    009  

     

     

    Vitalamputation  

    (P)  

    235  

     

     

    Füllung mes-occ-dist  

    F 3  

    209  

    Erläuterung: Der Leistungstext der Bema-Nr. 25 (Cp) beginnt mit den Worten: „Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa ...“. Das bedeutet, dass mit der Cp der eigentliche Vorgang der Überkappung abgerechnet wird, der ja an ein und demselben Zahn in unterschiedlichen Kavitäten durchaus mehrfach erforderlich werden kann. Demzufolge ist die Cp für jede Kavität getrennt abrechenbar. Dagegen ist im Text der GOZ-Nr. 233 von „Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda...“ die Rede. Der Plural weist nach Ansicht einiger GOZ-Kommentatoren darauf hin, dass damit die in einer Sitzung an einem Zahn insgesamt durchgeführten Maßnahmen der Caries-profunda-Behandlung abgegolten sind, dass also die Nr. 233 nicht pro Kavität, sondern pro Zahn abgerechnet werden muss. Demnach ist es allenfalls denkbar, bei mehreren getrennten Überkappungen wegen des damit verbundenen gesteigerten Zeit- und Arbeitsaufwandes den Multiplikationsfaktor zu erhöhen. Allerdings gibt es auch Kommentare, die dies anders sehen und auch bei Privatpatienten die Berechnung der indirekten Überkappung unter der GOZ-Nr. 233 je Kavität zulassen.