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  • 03.11.2008 | Implantologie

    Verwendung eines Piezochirurgie-Gerätes in der Praxis: Abrechnung der Leistungen?

    Frage: „Ich setze in meiner Praxis seit kurzem ein Piezochirurgie-Gerät ein. Damit kann man unter anderem knochen- und weichgewebsschonend Wurzeln entfernen, was sich sehr günstig auf das eventuelle Implantatlager auswirkt. Oftmals kann so eine Osteotomie mit allen resorptiven Folgen umgangen werden. Wie kann ich diese besondere Leistung einem Kassen- bzw. Privatpatienten in Rechnung stellen?“  

     

    Antwort: Bei piezochirurgischen Operationen handelt es sich um Eingriffe unter Zuhilfenahme spezieller ultraschallgestützter Geräte, die ein besonders schonendes Vorgehen und damit in der Tat die Erzielung optimaler Voraussetzungen für nachträgliche Implantationen ermöglichen. Weil es sich dabei um keine Vertragsleistung handelt, scheidet bei Kassenpatienten eine Abrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Da zudem das Zuzahlungsverbot zu Bema-Leistungen zu beachten ist, kann die Leistung dem Patienten nur privat in Rechnung gestellt werden. Doch auch in GOZ/GOÄ finden sich keine Positionen, die die Methode präzise beschreiben. Mithin gibt es zwei Möglichkeiten:  

     

    • Die Berechnung als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ. Für diese Variante spricht, dass es sich zweifellos um eine Methode handelt, die erst nach dem Inkrafttreten der GOZ entwickelt und zur Praxisreife gebracht worden ist. Einzuwenden ist dagegen, dass es sich nicht – wie in besagtem Paragrafen gefordert – um eine selbstständige Leistung, sondern lediglich um eine spezielle, untrennbar mit dem eigentlichen Eingriff verbundene Methode handelt.

     

    • Die Erhöhung des Steigerungsfaktors bei der zugrunde liegenden chirurgischen GOZ-Position. Diese ist möglich, da es sich eben zweifelsfrei um eine „Besonderheit des angewandten Verfahrenszu“ handelt, und stellt sicherlich die Abrechnungsvariante dar, bei deren Anwendung – eine stichhaltige Begründung vorausgesetzt – das Risiko einer Auseinandersetzung mit einem privaten Kostenerstatter am geringsten ist.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 12 | ID 122584