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  • 04.10.2010 | Honorarverluste vermeiden

    Was häufig bei der Abrechnung nicht beachtet wird und wie man es besser machen kann

    Der Fokus der meisten Zahnarztpraxen ist auf Kostensenkung gerichtet. Dies ist ein wichtiger Punkt einer wirtschaftlich rentablen Praxisstruktur. Ein weiterer entscheidender Bestandteil ist jedoch die korrekte Abrechnung der erbrachten Leistungen. Doch wer befasst sich schon regelmäßig mit den Details „altbekannter“ Abrechnungspositionen? Dank zunehmender Bürokratie und stetig steigendem Verwaltungsaufwand in Zahnarztpraxen fehlt oftmals die Zeit, sich alle Bestimmungen und Feinheiten im Detail anzueignen. Aber genau hier wird immer wieder bares Geld verschenkt!  

     

    Bitte berücksichtigen Sie, dass die jeweiligen Abrechnungsbestimmungen, die wir aus Platzgründen nicht separat aufgeführt haben, zu beachten sind.  

    Wussten Sie, dass die IP4 (Fluoridierung) schon früher berechenbar ist?

    In vielen Praxen sind nicht sämtliche Abrechnungsbestimmungen einzelner Leistungen bekannt. So denken viele zum Beispiel, dass die IP4 (Fluoridierung) erst ab dem sechsten Lebensjahr berechnet werden darf. Daher werden Fluoridierungen bei kleineren Kindern meist als Behandlung überempfindlicher Zähne (üZ/Bema-Nr.10) abgerechnet. Doch bei einem hohen Kariesrisiko oder bei vorzeitigem Durchbruch der so genannten „Sechs-Jahr-Molaren“ kann die IP4 schon vorher berechnet werden. Eine Dokumentation in der Karteikarte sowie bei der Leistungseingabe zur Übermittlung an die KZV ist empfehlenswert. Mehrhonorar: ca. 5,74 Euro.  

     

    Bema-Nr. 10  

    Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, für jede Sitzung  

    6 Punkte x 0,9322*  

    = 5,59 Euro  

    Bema-Nr. IP 4  

    Lokale Fluoridierung der Zähne  

    12 Punkte x 0,9438*  

    = 11,33 Euro  

    *VdAK-Punktwert (der Punktwert variiert regional)  

     

    Wussten Sie, dass die eingehende Untersuchung bei Kleinkindern nicht als Bema 01 berechnet wird?