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  • 06.07.2010 | Heil- und Kostenplan

    Abrechnung der Bema-Nr. 18a über den HKP?

    Frage: „Kann bei einem Patienten die Bema-Nr. 18a über den Heil- und Kostenplan (mit Begründung) abgerechnet werden, wenn die vorhandene Krone nicht mehr intakt ist und später erneuert werden muss?“  

     

    Antwort: Dies wird regional unterschiedlich geregelt. Die Bema-Nr. 18a (Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal) kann zunächst nur im Zusammenhang mit einer Krone abgerechnet werden. Wie weit der zeitliche Zusammenhang mit der Krone auseinander sein darf, ist jedoch nicht festgelegt. Ausnahmen, bei denen die Nr. 18a nicht im Zusammenhang mit einer Krone anfällt, sollen möglich sein. Die alleinige Abrechnung der Leistung kann beispielsweise in Frage kommen, wenn eine Ausheilung an der Wurzelspitze des Zahnes abgewartet werden muss. Auch wenn eine Krone erst zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wird, kann die Nr. 18 als alleinige Leistung anfallen, solange die Überkronung als wirtschaftlich im Sinne des §12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) anzusehen ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 12 | ID 136935