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  • 31.03.2008 | GOÄ-Abrechnung

    Die Abrechnung von Besuchen und Wegegeld

    Pflegebedürftige Patienten zu Hause oder in Senioren- bzw. Pflegeheimen sind darauf angewiesen, dass der Zahnarzt sie aufsucht. Dafür können Besuchsgebühren und Wegegeld nach der GOÄ berechnet werden. Nachfolgend erhalten Sie Hinweise, was bei der Abrechnung zu beachten ist.  

     

    Besuche

    Für die Abrechnung stehen die Nrn. Ä50 oder Ä51 zur Verfügung:  

     

    Ä50 (Abr.-Nr. 7500) 

    Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung  

    Ä51 (Abr.-Nr. 7510)  

    Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 7500 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung.  

    Was ist unter „derselben häuslichen Gemeinschaft“ zu verstehen? In den einschlägigen Kommentaren zur GOÄ geht man davon aus, dass dann eine häusliche Gemeinschaft besteht, wenn zentrale Bereiche eines Hauses oder einer Wohnung als gemeinsamer Lebensraum genutzt werden, zum Beispiel bei Ehepaaren oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft. Dann kommt für den Besuch des ersten Patienten die Nr. Ä50, für jeden weiteren Bewohner der häuslichen Gemeinschaft die Nr. Ä51 zum Ansatz.  

     

    Bei den Bewohnern von Pflege- oder Seniorenheimen geht man von einer sozialen Gemeinschaft aus. Hier ist für den Besuch jedes Patienten die Nr. Ä50 (Abr.-Nr. 7500) abrechnungsfähig.  

     

    Die Beratung nach Nr. Ä1 sowie die vollständige Untersuchung nach Nr. 01 (oder Nr. 01k) sind in den Besuchsgebühren enthalten und können nicht neben den Nrn. Ä50 oder Ä51 abgerechnet werden (Hierzu gibt es allerdings regional unterschiedliche Auffassungen.). Alle weiteren erforderlichen Leistungen – wie Zahnsteinentfernung, Mundbehandlungen, Entfernung von Druckstellen, Extraktionen oder auch Behandlungen aus anderen Bema-Teilen – sind zusätzlich berechnungsfähig.  

     

    Wegegeld

    Für jeden Besuch kann nach der GOÄ ein Wegegeld berechnet werden. Berechnungsgrundlage ist die einfache Entfernung zwischen Praxis und Besuchsort. Die folgenden Abrechnungsziffern kommen zum Tragen:  

     

    Abr.-Nr.  

    Wegegeld  

    Festbetrag  

    7810  

    7811  

    bis zu zwei Kilometern  

    bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)  

    3,58 Euro  

    7,16 Euro  

    7820  

    7821  

    mehr als zwei Kilometer bis zu fünf Kilometern  

    bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)  

    6,65 Euro  

    10,23 Euro  

    7830  

    7831  

    mehr als fünf Kilometer bis zu zehn Kilometern  

    bei Nacht  

    10,23 Euro  

    15,34 Euro  

    7840  

    7841  

    mehr als zehn Kilometer bis zu 25 Kilometern  

    bei Nacht  

    15,34 Euro  

    25,56 Euro  

    Im Zusammenhang mit Besuchen sind § 76 Abs. 2 SGB V bzw. § 7 BMV-Z zu beachten: „Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächst-erreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.“ Die Abrechnung des Wegegeldes ist immer beim Besuch eines Patienten möglich. Werden jedoch mehrere Patienten in einer häuslichen oder sozialen Gemeinschaft besucht, ist das Wegegeld nur noch anteilig berechenbar.  

     

    Erstes Beispiel

    Besuch eines Ehepaares in der 5 km entfernten Wohnung  

     

    Datum  

    Leistung  

    Bemerkung  

    Ehemann  

    12.03.  

    7500 Besuch  

    7820 Wegegeld  

     

    2*  

    Ehefrau  

    12.03.  

    7510 Besuch (dieselbe häusliche Gemeinschaft)  

    7820 Wegegeld  

     

     

    2*  

    Für den Besuch des zweiten Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft ist die Besuchsgebühr Ä51 (7510) abzurechnen, das Wegegeld wird zur Hälfte bei beiden Patienten abgerechnet.  

    * Unter „Bemerkung“ ist anzugeben, wie viele Patienten besucht wurden.  

     

    Zweites Beispiel

    Besuch in Seniorenheim, 8 km entfernt, Behandlung von vier Bewohnern  

     

    Datum  

    Leistung  

    Bemerkung  

    Bewohner 1  

    31.03.  

    7500 Besuch  

    7830 Wegegeld  

     

    4*  

    Bewohner 2  

    31.03.  

    7500 Besuch  

    7830 Wegegeld  

     

    4*  

    Bewohner 3  

    31.03.  

    7500 Besuch  

    7830 Wegegeld  

     

    4*  

    Bewohner 4  

    31.03.  

    7500 Besuch  

    7830 Wegegeld  

     

    4*  

    Da es sich hier um eine „soziale“ Gemeinschaft handelt, kann für jeden Patienten die volle Besuchsgebühr abgerechnet werden. Nur das Wegegeld muss anteilig auf die Patienten verteilt werden.  

    Praxisgebühr

    Für Besuche, die nur der Vorsorge dienen, ist keine Praxisgebühr fällig. Werden jedoch kurative Leistungen in Anspruch genommen oder fallen neben der Besuchsgebühr Zuschläge nach den Nrn. E bis H an (Abrechnungspositionen 7501 bis 7506), ist die Praxisgebühr jeweils zu entrichten.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 12 | ID 118359