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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Wiedereingliederung einer Brücke: Neben Nr. 232 ist zusätzlich je Spanne die Nr. 511 berechenbar

    | Der Leistungstext der GOZ-Nr. 232 lautet: „Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an fest sitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung.“ Das bedeutet, dass für die Wiederherstellung von Brückenkronen bzw. deren Neuverblendung je Krone einmal die Nr. 232 angesetzt werden kann, wobei das Wiedereingliedern eingeschlossen ist. Wird also beispielsweise eine dreigliedrige Frontzahnbrücke komplett neu verblendet, so fällt hierfür dreimal die Nr. 232 an. |