01.11.2001 · Fachbeitrag · Gebührentipp
In der GOZ ist die Resektion jeder einzelnen Wurzelspitze separat berechnungsfähig
Im Gegensatz zum Bema, in dem der Leistungstext zur Nr. 54 b (WR 2) „Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn“ lautet, ist bei der analogen GOZ-Position 312 von der „Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn“ die Rede. Das bedeutet, dass die Nr. 312 nicht pro Zahn, sondern je resezierte Wurzelspitze abgerechnet werden kann.
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