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  • 01.01.2005 | Gebührentipp GOZ

    Teilunterfütterung oder Wiederherstellung? Rechnen Sie statt GOZ-Nr. 527 besser Nr. 526 ab!

    Wird bei einer Cover-denture-Prothese mit eingearbeiteten Teleskopkronen einer der überkronten Zähne extrahiert, so muss die Prothese nach einer gewissen Abheilungszeit im Bereich der Extraktionsstelle unterfüttert werden, wobei das basal offene Außenteleskop verschlossen wird. Zu diesem Zweck formt man das Gebiet mit der Prothese ab und lässt dann im zahntechnischen Labor die Abformmasse in Kunststoff umsetzen.  

     

    Zweifellos handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine Teilunterfütterung, auf die GOZ-Nr. 527 zutrifft. Doch genauso kann man sie als „Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese mit Abformung“ bezeichnen und dafür die Nr. 526 abrechnen. Da die Nr. 526 im Vergleich zur Nr. 527 um rund 30 Prozent höher bewertet ist, empfiehlt es sich, grundsätzlich auf diese Weise abzurechnen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 16 | ID 84643