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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Erweiterung einer Prothese um einen kompletten Sattel: GOZ-Nr. 507 ist neben Nr. 526 berechenbar

    | Die GOZ enthält nur zwei Gebührennummern für partielle Prothesen: die Nr. 520 für eine Kunststoff- und die Nr. 521 für eine Modellgussprothese. Daneben ist für jeden Sattel die Nr. 507 berechenbar, so dass eine umfangreiche Prothese höher bewertet wird als eine kleine mit vielleicht nur einem einzigen Sattel. |