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  • 01.01.2008 | Gebührentipp

    Einschleifen: Die GOZ-Nr. 810 ist neben der GOZ-Nr. 404 abrechenbar!

    Das Einschleifen natürlicher Zähne oder vorhandener Kronen und Brücken zum Okklusions- bzw. Artikulationsausgleich ist eine schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe, die nicht selten einen erheblichen Zeitaufwand erfordert. Abgerechnet wird diese Leistung unter der GOZ-Nr. 404 („Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung“). Pro Sitzung kann sie allerdings – unabhängig vom Ausmaß der Schleifmaßnahmen – nur einmal angesetzt werden. Dies ergibt bei einem Faktor von 2,3 lediglich ein Honorar von 5,81 Euro.  

     

    Aus der Leistungsbeschreibung geht aber auch hervor, dass mit dieser Gebühr nur das grobe Einschleifen abgegolten ist. Sind daneben noch weitere, feinere Einschleifmaßnahmen erforderlich (was in der Regel der Fall ist), kann hierfür zusätzlich die GOZ-Nr. 810 („Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar“) berechnet werden, allerdings pro Sitzung auch höchstens fünfmal. Auch steht die Honorierung der GOZ-Nr. 810 oft in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung. Wird die Nr. 810 allerdings ortsgetrennt zur Nr. 404 erbracht und berechnet, so ergibt dies ein mehr als doppelt so hohes Honorar.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 1 | ID 116498