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  • 03.11.2009 | Gebührentipp

    Eine Berechnung von sK und Mu ist auch innerhalb der Drei-Monats-Frist möglich!

    Nach den Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nr. 105 (Mu) und 105 (sK) kann die Behandlung von Prothesendruckstellen nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.  

     

    In der täglichen Praxis hat sich mit dieser Bestimmung eingebürgert, die genannten Leistungen in den ersten drei Monaten nicht abzurechnen. Es kommt hier jedoch stets auf die Situation und die nachfolgende Dokumentation in der Patientenkartei an. So sind sK und Mu in der „Sperrfrist“ nur dann nicht abrechnungsfähig, wenn sie die neue oder wiederhergestellte Prothese betreffen. Sind die Behandlungen aus anderem Grunde notwendig, können Mu und sK auch innerhalb der Sperrfrist abgerechnet werden. Dokumentieren sie deshalb immer, welche Beschwerde die Behandlung veranlasst hat (zum Beispiel Aphthe).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 4 | ID 131267