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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Berechnung der GOZ-Nr. 404 anstelle der Nr. 403 kann vorteilhaft sein

    | Es gibt Einschleifmaßnahmen, die eindeutig unter der GOZ-Nr. 403 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) zu berechnen sind. Für andere wiederum ist eindeutig die Nr. 404 (Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung) anzusetzen. Daneben kommen aber auch Schleifmaßnahmen vor, die gleichermaßen zum Leistungstext der Nr. 403 wie zu dem der Nr. 404 passen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn an den oberen Weisheitszähnen die buccalen Höcker gekürzt werden, weil sie einerseits Artikulationshindernisse darstellen, andererseits dazu führen, dass sich der Patient ständig in die Wange beißt. Aber auch das Einschleifen und Glätten alter, die harmonische Okklusion störender Füllungen fällt unter diese Leistungen. |