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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Gebührentipp - GOZ

    GOZ-Nrn. 239, 241 und 244 gegebenenfalls neben Nr. 219 abrechenbar

    | Immer wieder erreichen uns Anfragen unserer Leser, ob neben der Position 219 für das Einbringen eines Stift- oder Schraubenaufbaus in einen defekten Zahn noch Positionen für die Wurzelkanalbehandlung des Zahnes abrechnungsfähig sind. Hier kommt es darauf an, ob der Zahn bereits eine Wurzelfüllung aufweist. Ist dies der Fall, so sind das Ausschachten des Kanals, das Einschneiden eines Gewindes und das Einbringen der Schraube integraler Bestandteil der GOZ-Nr. 219, das heißt die Nrn. 239, 241 und 244 sind dann nicht gesondert berechenbar. |