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  • 01.08.2006 | Füllungstherapie

    Berechnung einer adhäsiv befestigten Aufbaufüllung auch als Mehrkostenfüllung?

    Frage: „Kann man bei einem GKV-Patienten eine adhäsiv befestigte Aufbaufüllung auch als Mehrkostenfüllung – wie bei Komposit-Füllungen im Seitenzahnbereich – berechnen?“  

     

    Antwort: Das ist möglich. § 28 SGB V Abs. 2 Satz 2 lautet: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber – gemeint ist: über eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung – hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.“ Diese Bestimmung bezieht sich weder ausschließlich auf Komposit- noch auf Seitenzahnfüllungen, sondern gilt ebenso für Inlays und auch für Aufbaufüllungen, sofern diese das Maß des Ausreichenden und Zweckmäßigen überschreiten. Die Aufbaufüllung wird in diesem Fall gemäß der Mehrkostenregelung nach der GOZ in Rechnung gestellt und vom Rechnungsbetrag wird das Honorar für eine über die KZV abgerechnete fiktive Aufbaufüllung nach der Bema-Position F 2 abgezogen.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 13 | ID 84834