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  • 02.09.2009 | Füllungstherapie

    Abrechnung von zahnfarbenen Füllungen?

    Frage: „Wir haben einen Patienten, der unbedingt zahnfarbene Füllungen haben möchte, aber nicht bereit ist, die Kosten für die aufwendigen SDA-Rekonstruktionen zu übernehmen. Wie ist der Fall, wenn wir eine zahnfarbene Ketac-Füllung legen: Ist dies eine reine Kassenleistung oder kann die Füllung mit geringen Kosten in Rechnung gestellt werden?“  

     

    Antwort: Die Behandlungs-Richtlinie B III besagt folgendes:  

    4. Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen und Aufbereitungsmonographien sollen berücksichtigt werden.
    5. Alle nach Nummer 4 indizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl. Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

    Zu den anerkannten und erprobten plastischen Füllungsmaterialien zählen Amalgame, Zemente und Kunststoffe. Wenn die Praxis beispielsweise kein Amalgam verwendet, dann muss ein anderes plastisches Füllungsmaterial (Zement oder Kunststoff) kostenfrei verwendet werden. Wünscht der Patient allerdings explizit eine zahnfarbene Füllung, steht hier der kosmetische Grund an erster Stelle und die Leistung stellt keine Vertragsleistung mehr dar. Im Sinne von Punkt 5 der Richtlinie ist diese Füllung eine private Leistung und bei der Verwendung von Ketac nach unserer Meinung Inhalt der GOZ-Nrn. 205, 207, 209 oder 211 (Praäparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung).  

     

    Wird ein Austausch von intakten Füllungen vorgenommen, ist die gesamte Behandlung eine reine Privatleistung. Müssen die alten Füllungen - zum Beispiel wegen Insuffizienz - ausgetauscht werden, greift die Mehrkostenregelung (GOZ minus Bema) und der Patient zahlt nur die Differenz.