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  • 01.04.2010 | Freie Heilfürsorge

    Vereinbarung mit Trägern zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten

    In der März-Ausgabe von „Abrechnung aktuell“ hatten wir über die neuen Punktwerte ab dem 1. Januar 2010 für die zahnärztliche Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten berichtet. Über diesen Punktwert hinaus hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung mit den Bundesministerien der Verteidigung und des Innern eine Vereinbarung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten mit plastischen Füllungsmaterialien getroffen. Sie gilt für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei sowie für Zeit- und Berufssoldaten - nicht jedoch für Grundwehrdienstleistende.  

     

    Die Vereinbarung umfasst Restaurationen einer Kavität, die mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDA-Technik) - gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik - erbracht werden. Es ist auf Bundesebene gelungen, für die Berechnung dieser Leistungen die Inlay-Positionen der GOZ (Nrn. 215 bis 217) mit dem Durchschnittsmultiplikator zu Grunde zu legen. Die Leistungen werden mit folgenden Punktzahlen bewertet:  

     

    Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einflächig  

    75 Punkte  

    70,98 Euro  

    Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, zweiflächig  

    112 Punkte  

    106,00 Euro  

    Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, dreiflächig  

    164 Punkte  

    155,22 Euro  

    Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, mehr als dreiflächig, oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante  

    208 Punkte  

    196,85 Euro  

     

    Mit diesem Verhandlungsergebnis wurde erreicht, dass die SDA-Füllungen wie Inlays vergütet werden und somit eine angemessene Honorierung erfolgt. Darüber hinaus wurde für den Mehraufwand für eine mehr als dreiflächige Füllung, der bisher nur über den GOZ-Steigerungssatz aufgefangen werden konnte, eine eigene Abrechnungsposition geschaffen. Diese neuen Leistungen unterliegen keiner Genehmigungspflicht und werden nach beendeter Behandlung über die KZV abgerechnet. Auf die Vorgehensweise werden wir demnächst eingehen.