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  • 01.07.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Verbindliches Beiblatt zum Heil- und Kostenplan festgelegt: Konsequenzen?

    Nachdem die Krankenkassen auf der einen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf der anderen Seite monatelang über die Ausgestaltung eines Beiblatts zum Heil- und Kostenplan gestritten haben, hat das Bundesschiedsamt nun endlich wie folgt entschieden: Auf dem – nicht maschinenlesbaren – Beiblatt sind die bei einer gleich- oder andersartigen Versorgung anfallenden GOZ-Positionen aufzulisten. Darüber hinaus dient es der detaillierten Aufschlüsselung des Patienten-Eigenanteils.  

     

    Das Beiblatt ist bei gleich- und andersartigen Versorgungen obligatorisch auszufüllen und nicht als freiwillige Anlage vorgesehen. Das Formular kann auch mit Hilfe der Praxis-EDV erstellt werden, dabei dürfen allerdings Struktur und Inhalt nicht verändert werden.  

    GOZ-Gebühren sind ohne Multiplikationsfaktor aufzulisten

    Der Hauptstreitpunkt, der einer Einigung ohne Einschaltung des Bundesschiedsamts im Wege stand, war stets, ob für jede einzelne GOZ-Ziffer der Steigerungsbetrag anzugeben ist. Die Krankenkassen hatten dies vehement gefordert – mit der Begründung, dass nur auf diese Weise eine exakte Prüfung der geplanten Versorgung und der damit verbundenen Kosten möglich sei. Dem hat das Schiedsamt widersprochen und festgelegt, dass lediglich die GOZ-Positionen und der gerundete Euro-Betrag anzugeben sind.  

     

    Man muss dazu allerdings kritisch feststellen, dass bei Angabe der einzelnen Gebührennummern und der zugehörigen Gebühr eine Rückrechnung auf den Multiplikationsfaktor durch die Krankenkassen problemlos möglich ist.  

    Das Beiblatt dient der Aufschlüsselung des Patientenanteils