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  • 29.07.2010 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung: Vier Beispiele zu den Änderungen der Richtlinie

    Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Änderung der Festzuschuss-Richtlinie zum Zahnersatz ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 16. Juli 2010 in Kraft getreten ( siehe dazu auch „Abrechnung aktuell“ Nr. 6/2010). Den Beschluss und die „Tragenden Gründe“ können Sie im Online-Service (www.iww.de) unter „Beschlüsse, Verordnungen und Entwürfe“ nachlesen. Die neue Regelung ist seit ihrem Inkrafttreten bei der Erstellung der Heil- und Kostenpläne zu beachten. Heil- und Kostenpläne mit einem Ausstellungsdatum vor dem 16. Juli behalten ihre Gültigkeit.  

     

    Mit der Veröffentlichung entfällt die bisherige so genannte Gegenkiefer-Regel in Abschnitt A Nr. 3 der Festzuschuss-Richtlinie. Danach war festsitzender Zahnersatz grundsätzlich nur dann indiziert, wenn im Gegenkiefer noch die eigenen Zähne oder festsitzender Zahnersatz vorhanden waren. Durch den Wegfall dieser Bedingungen haben GKV-Versicherte nun einen erweiterten Anspruch auf die Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz. Wir erläutern nachfolgend die Auswirkungen des Beschlusses anhand von vier Beispielen.  

     

    Erstes Beispiel

    R  

     

    H  

    E  

    E  

     

    H  

    E  

     

     

     

     

     

     

    H  

    E  

    H  

     

    B  

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    f  

     

     

     

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    k  

     

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    e  

     

     

     

     

     

     

    e  

    e  

     

     

    f  

    Befund Nr.  

    Zahn/Gebiet  

    Anzahl  

    Zuschuss ohne Bonus  

    3.1  

    OK  

    1  

    289,57 Euro  

    In diesem Beispiel fehlen insgesamt nicht mehr als vier Zähne, wobei im ersten Quadranten mit 15 und 16 zwei Zähne im Seitenzahngebiet fehlen. Bei herausnehmbarem Zahnersatz im Gegenkiefer hatte diese Befundsituation eine Einordnung in die Befundklasse 3 mit einer abnehmbaren Modellgussklammerprothese als Regelversorgung zur Folge.