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  • 31.07.2008 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Die Einstufung von Wiederherstellungsfällen in Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung

    Nach wie vor gibt es Fragen zu den Festzuschüssen, deren Beantwortung nicht leicht ist bzw. unterschiedlich ausfallen kann. Die Kassenzahnärzt-liche Bundesvereinigung (KZBV) hat daher erneut Stellung bezogen.  

     

    Wiedereingliederung einer Freiendbrücke mit zwei Ankerkronen bei einer Freiendsituation

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    Befund Nr.  

    Zahn/Gebiet  

    Anzahl  

    Versorgungsform  

    Bema-Nr.  

    6.8  

    25 – 27 

    2  

    Regelversorgung  

    95a  

    Wiederherstellungen nach Befundklasse 6 werden nicht von der Erstversorgung abhängig gemacht, vielmehr ist der aktuelle Befund maßgebend. Bei der Befundbeschreibung zu Nr. 6.8 wird kein Bezug auf die Art des Zahnersatzes genommen. Wird nach dem herkömmlichen – konventionellen – Verfahren wieder eingegliedert, so handelt es sich um eine Regelversorgung. Bei Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist die Wiederherstellung als gleichartige Versorgung einzustufen.  

     

    Erneuerung der vestibulären Verblendung und Wiedereingliederung einer Freiendbrücke

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    Befund Nr.  

    Zahn/Gebiet  

    Anzahl  

    Versorgungsform  

    GOZ-Nrn.  

    –  

    23 – 25 

    1  

    außervertraglich  

    511, 232  

    Auch bei Wiederherstellungsmaßnahmen sind die Zahnersatz-Richtlinien für Freiendbrücken zu beachten („... in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen“).Für Wiederherstellungsmaßnahmen von Versorgungen, die nach den Zahnersatz-Richtlinien ausgegrenzt sind, dürfen keine Festzuschüsse angesetzt werden.  

     

    Erneuerung aller vestibulären Verblendungen an einer abnehmbaren teleskopierenden Brücke

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    Befund Nr.  

    Zahn/Gebiet  

    Anzahl  

    Versorgungsform  

    GOZ-Nr.  

    6.9  

    15 – 25 

    10  

    gleichartig  

    14 x 231