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  • 01.03.2011 | Fallbeispiel

    Die Abrechnung von Teilleistungen bei der Versorgung mit Brücken

    Die Abrechnung von Teilleistungen kommt vor, wenn die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nicht zu Ende gebracht werden konnte. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient plötzlich verstirbt oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Praxis erscheint. Dann muss der Behandler nicht auf den Kosten sitzen bleiben, sondern er kann die erbrachten Leistungen zu einem gewissen Teil abrechnen. Im diesem Fallbeispiel beschreiben wir die Abrechnung von Teilleistungen bei Brückenversorgungen. Dabei beschränken wir uns aus Platzgründen auf die Leistungen zur Versorgung mit den Brücken und klammern die Vorbehandlung aus.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    24.02.  

    OK Silikonabdruck zur Herstellung einer provisorischen Brücke 12 bis 22  

     

     

     

    UK Alginatabdruck für den Gegenbiss  

     

    005  

     

    Präparation der Pfeilerzähne 12 und 22 für eine vollkeramische Brücke  

     

     

     

    OK einfache Bissnahme  

     

     

     

    Provisorische Brücke 12 bis 22 hergestellt und eingegliedert  

    4 x 19  

    2 x 512  

    1 x 514  

    02.03.  

    UK Abnahme der provisorischen Brücke  

     

     

     

    UK Silikonabdruck zur Herstellung der provisorischen Kronen 46 bis 44  

     

     

     

    Präparation der Zähne 46 bis 44 für eine keramisch vollverblendete Krone  

     

     

     

    UK einfache Bissnahme  

     

     

     

    Provisorische Kronen 46 bis 44 hergestellt und eingegliedert  

    3 x 19  

    3 x 227  

     

    OK provisorische Langzeitbrücke 12 bis 22 eingegliedert  

     

    2 x 708*  

    1 x 709*  

    10.03.  

    OK und UK Provisorien abgenommen  

     

     

     

    OK und UK Präparationsabformung mit individuellem Löffel  

    2 x 98a  

    2 x 517  

     

    OK und UK eingeschliffen  

    1 x 89  

    404  

     

    OK und UK Provisorien wieder eingegliedert  

    3 x 24c  

     

    18.03.  

    OK, UK Provisorien abgenommen  

     

     

     

    OK definitive Brücke anprobiert, UK Kronenrohlinge anprobiert  

     

     

     

    OK provisorische Brücke wieder eingegliedert  

     

     

     

    UK provisorische Kronen wieder eingegliedert  

    3 x 24c  

     

    01.04.  

    Patient zum Einsetztermin nicht erschienen; er konnte nicht mehr erreicht werden  

     

    3 x 224  

    2 x 506  

    * Die mit Sternchen gekennzeichneten Gebührenpositionen sind keine Vertragsleistungen und müssen dem gesetzlich versicherten Patienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.  

     

    24. Februar

    Für die Abformung zur Herstellung eines Provisoriums können nur die Materialkosten abgerechnet werden. Für die Abformung des Gegenkiefers bei vertragszahnärztlicher Versorgung gilt das Gleiche. In der Privatliquidation kann zusätzlich die GOZ-Nr. 005 abgerechnet werden, wenn damit tatsächlich eine Auswertung zur Diagnose oder Planung verbunden ist. Für die Präparation der Pfeilerzähne fällt zunächst keine Gebühr an; dies ist in der jeweiligen Zahnersatz- oder Kronengebühr enthalten. Gleiches gilt für eine einfache Bissnahme; Materialkosten sind wiederum abrechenbar.  

     

    Für die Eingliederung einer provisorischen Brücke kommt die Bema-Nr. 19 einmal je provisorischer Krone bzw. Brückenglied zum Ansatz, zuzüglich der Materialkosten für das Provisorium. Die Nr. 19 ist insgesamt aber maximal nur zweimal je Zahn abzurechnen. In der Privatliquidation kann für die Pfeilerzähne die GOZ-Nr. 512 abgerechnet werden, für die provisorische Brückenspanne die GOZ-Nr. 514.