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  • 01.04.2007 | Entfernung von Weisheitszähnen

    GOZ-Nr. 329 nur einmal je Sitzung ansatzfähig?

    Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten in einer Sitzung alle vier Weisheitszähne operativ entfernt. Am nächsten Tag haben wir den Patienten zur Nachkontrolle wieder einbestellt und dafür viermal die GOZ-Nr. 329 abgerechnet. Die private Krankenversicherung weigert sich, hierfür die Kosten zu übernehmen – mit dem Argument, die Nr. 329 GOZ sei in einer Sitzung nur einmal ansatzfähig. Schließlich entspreche die reine Kontrolle ohne Maßnahmen an den Wunden im Grundsatz einer Beratung, und diese sei ja schließlich pro Sitzung auch nur einmal berechenbar.“  

     

    Antwort: Die Auffassung der privaten Krankenversicherung ist sowohl aus zahnmedizinisch-fachlicher als auch aus gebührenrechtlicher Sicht eindeutig unzutreffend. Der Leistungstext der GOZ-Nr. 329 lautet „Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung“ und enthält damit keinerlei einschränkende Bestimmung, wonach die Gebührenziffer nur einmal je Sitzung ansatzfähig wäre. In sämtlichen GOZ-Kommentaren besteht daher Einigkeit, dass die Nr. 329 je Kontrolle einer eigenständigen Operationswunde abgerechnet werden kann.  

     

    Schließlich erfordert die Nachkontrolle in allen vier Quadranten, wie im vorliegenden Fall beschrieben, eindeutig einen größeren Zeit- und Arbeitsaufwand als diejenige eines einzigen, zusammenhängenden Wundgebietes. Und den Zahnangaben in der Liquidation kann die Versicherung unschwer entnehmen, dass es sich hier um postoperative Maßnahmen an vollkommen selbstständigen, ortsgetrennten Wunden gehandelt hat.