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  • 31.03.2008 | Endodontie

    Kann ein endodontisch behandelter Zahn in eine prothetische Konstruktion einbezogen werden?

    Frage: „Bei einem Patienten kann ein Zahn durch eine nicht vertragskonforme, von ihm privat gezahlte endodontische Behandlung definitiv erhalten werden. Darf ein solcher Zahn später für eine über die GKV abgerechnete prothetische Versorgung verwendet werden? Wenn ja: Ab wann?“  

     

    Antwort: Für diese Frage ist allein maßgeblich, ob der Zahn zum Zeitpunkt der geplanten prothetischen Versorgung den diesbezüglichen Vertragsrichtlinien entsprach. Unter welchen Umständen bzw. zu welchen Lasten die endodontische Behandlung durchgeführt wurde, spielt dabei keine Rolle. Wenn also bei der ZE-Planung objektiv bejaht werden kann, dass der Zahn „mit einer nach den Behandlungsrichtlinien erbrachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt“ ist, wenn er zudem keine apikalen Veränderungen aufweist und auch unter parodontologischen Aspekten geeignet erscheint, spricht nichts gegen seine Verwendung. Dass nach einer endodontischen Behandlung erst eine angemessene, individuell zu bestimmende Zeit abgewartet werden sollte, bevor eine Entscheidung über die Eignung des Zahnes getroffen wird, versteht sich von selbst.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 14 | ID 118361