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  • 01.12.2005 | Endodontie

    Die richtlinienkonforme Abrechnung von Wurzelkanalbehandlungen bei Kassenpatienten

    Die endodontische Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit – und hier wieder speziell die Behandlung von Molaren – ist häufig Gegenstand von Fragen. Dabei steht im Vordergrund, wann eine solche Wurzelbehandlung als Vertragsleistung über die Krankenversicherungskarte abgerechnet werden kann und wann sie privat abzudingen ist. In den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung findet sich unter dem Abschnitt B III (Konservierende vertragszahnärztliche Behandlung) eine ganze Reihe von Bestimmungen zur endodontischen Therapie bleibender Zähne im Allgemeinen und zur Wurzelbehandlung an Molaren im Besonderen. Diese geben wir sinngemäß wieder und erläutern sie dann.  

     

    Pulpa vital erhalten und Erfolgskontrolle nach der Behandlung

    Die Pulpa soll nach Möglichkeit vital erhalten werden.  

    Nach endodontischer Behandlung (Überkappung, Wurzelfüllung) soll in regelmäßigen Abständen eine klinische bzw. röntgenologische Erfolgskontrolle stattfinden.  

    Kommt der Zahnarzt nach sorgfältiger Befunderhebung und Diagnosestellung sowie nach kritischer Abwägung des Für und Wider zum Schluss, die Pulpa eines erkrankten Zahnes könne vital erhalten werden, so soll er unbedingt die dazu notwendigen Schritte einleiten. Führen diese nicht zum Erfolg, dann sind die durchgeführten Therapiemaßnahmen selbstverständlich trotzdem abrechenbar. Besondere Bedeutung kommt in derartigen Fällen einer präzisen und nachvollziehbaren Dokumentation zu.  

     

    Aufbereiten und Füllen der Kanäle bis nahe an den Apex

    Bei einer Wurzelbehandlung müssen sich die Kanäle bis zum oder bis nahe an den Apex aufbereiten und füllen lassen.  

    Die Wurzelbehandlung eines Zahnes, bei dem sich nicht sämtliche Kanäle bis in unmittelbare Apexnähe aufbereiten und anschließend füllen lassen, ist keine Vertragsleistung. Soll hier dennoch der Versuch der Zahnerhaltung durch endodontische Maßnahmen unternommen werden, kann dies nur aufgrund einer Privatvereinbarung mit GOZ-Abrechnung erfolgen.  

     

    Voraussetzungen für Wurzelbehandlung an Molaren

    Die Wurzelbehandlung an Molaren ist in der Regel indiziert, wenn damit  

    • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann;
    • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird;
    • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.