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  • 01.10.2007 | Computergesteuerte Tomographie

    Abrechnung der Anprobe einer CT-Schablone?

    Frage: „Wie kann die Anprobe einer CT-Schablone und wie kann eine Schleimhautstanzung abgerechnet werden?“  

     

    Antwort: Die Anprobe einer CT-Schablone löst keine Gebühr aus. Generell sind Vergütungen für Anproben in jeglichen zahnärztlichen Behandlungsbereichen nur mittels Faktorsteigerung für die jeweiligen Leistungen möglich. Gleichzeitig müssen aber auch die Bedingungen des § 5 GOZ (Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung) erfüllt sein. Da für die computergesteuerte Tomographie die GOÄ-Nr. 5370 ausgelöst wird und für diese der niedrige Gebührenrahmen vom 1,8-fachen bis zum 2,5-fachen gilt, müsste also hier der Gebührenrahmen – zum Beispiel unter Einbeziehung des Zeitaufwandes der Anprobe – angepasst werden.  

     

    Die Schleimhaut-Operation, die im direkten Zusammenhang mit der Präparation der Knochenkavität für ein enossales Implantat erbracht wird, ist mit der GOZ-Nr. 901 abgegolten. Die Schleimhautstanzung stellt in der Regel eine Weichteilpräparation dar und kann unserer Meinung nach ebenfalls nicht als selbstständige Leistung berechnet werden. Auch hier sollte der damit im Zusammenhang stehende Mehraufwand über den Steigerungsfaktor der GOZ-Nr. 901 berechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 15 | ID 112871