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  • 02.06.2009 | BG-Abrechnung

    So können Sie Arbeits- und Wegeunfälle richtig berechnen!

    Erleidet ein Patient einen Arbeits- oder Wegeunfall oder ein Kind einen Unfall in der Schule oder im Kindergarten, dann ist für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen nicht mehr die Krankenversicherung, sondern der Unfallversicherungsträger zuständig. Zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) sowie den Berufsgenossenschaften (BG) bzw. Unfallkassen besteht ein Abkommen für die Durchführung von vertragszahnärztlichen Versorgungen von Unfallverletzten und Berufserkrankten.  

     

    Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte, das heißt der Bema ist bei der Berechnung der Leistungen anzuwenden. Der aktuelle Punktwert für die konservierend-chirurgischen Maßnahmen beträgt 1,05 Euro seit dem 1. Januar 2009 und wird ab dem 1. Januar 2010 auf 1,07 Euro angehoben. Allein aus diesem Grunde ist es schon wichtig, bei Unfällen stets nach dem Unfallhergang zu fragen, denn die Vergütung ist durch den vergleichsweise hohen Punktwert erheblich besser als die GKV-Vergütung. Bei Privatpatienten ist jedoch die GOZ nicht mehr gültig, auch hier ist jetzt das Verfahren für die Abrechnung über die Berufsgenossenschaft durchzuführen.  

     

    Für prothetische Versorgungen steht ein gesondertes Gebührenverzeichnis zur Verfügung, da diese vom Unfallversicherer als Sachleistung zu gewähren sind. Grundlage für die Berechnung zahntechnischer Leistungen ist das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL II). Vertragsärzte (MKG-Chirurgen), die mit dem Unfallversicherungsträger abrechnen, sind an die Unfallversicherungs-Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) gebunden.  

    Der Verfahrensweg

    Kommt der Patient nach einem Arbeits-, Wege-, Schul- oder Kindergartenunfall in die Praxis, so muss - neben der notwendigen zahnärztlichen Therapie - ein Unfallbericht erstellt werden. Dieses Formular wird der Praxis vom Kostenträger nach Eingang der Unfallmeldung zugestellt. Für die Unfallmeldung ist der Betrieb (Schule/Kindergarten) zuständig. Auf diesem Formular sind der Befund des Gebisses vor dem Unfall sowie der Unfallbefund anzugeben. Darüber hinaus sind anzugeben: das Datum der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes, notwendige Behandlungen, bereits durchgeführte Behandlungen und ggf. zukünftig notwendige Behandlungen, die bereits jetzt absehbar sind. Für diesen Unfallbericht erhält der Zahnarzt derzeit ein Honorar von 17,50 Euro.