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  • 04.03.2010 | Bescheinigungen

    Kann eine AU-Bescheinigung für die häusliche Betreuung eines Kindes ausgestellt werden?

    Frage: „Nach der Durchführung eines größeren chirurgischen Eingriffs bei einem fünfjährigen Kind stellte sich in unserer Praxis die Frage, ob der Mutter zur anschließenden häuslichen Betreuung des Kindes eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann. Besteht diese Möglichkeit für eine berufstätige gesetzlich versicherte Mutter?“  

     

    Antwort: Richtig ist, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes besteht. Als Voraussetzung gilt, dass sowohl das erkrankte Kind als auch der betreuende Elternteil Mitglied der GKV ist. Der Anspruch basiert auf § 45 SGB V und ist an folgende Bedingungen geknüpft: Kind jünger als 12 Jahre; keine andere im Haushalt lebende Person, die das Kind betreuen kann; ärztliche Bescheinigung liegt vor; kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch besteht je Kind maximal 10 Arbeitstage pro Jahr, je Elternteil und maximal 25 Tage bei mindestens drei Kindern.  

     

    Falsch wäre jedoch die Ausstellung einer AU-Bescheinigung. Der behandelnde Arzt, in diesem Fall der Zahnarzt, stellt für die Mutter - den betreuenden Elternteil - vielmehr eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ aus. Dieses Formular reicht die Mutter beim Arbeitgeber ein und macht so ihren Anspruch gegenüber der Krankenkasse geltend. Die Ausstellung dieser Bescheinigung wird ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens des Zahnarztes als Bema-Nr. 7700 (Ä70) über die Quartalsabrechnung in Ansatz gebracht. Das Formular selbst ist bei der zuständigen KZV erhältlich.