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  • 01.10.2009 | Beratungen

    In welchen Fällen können Sie die Ä1 als höher bewertete Leistung abrechnen?

    Die Ä1 ist an viele Bestimmungen gebunden (siehe „Abrechnung aktuell“ Nr. 5/2009, S. 17 ff.). Zur Vermeidung von Honorarverlusten ist stets eine gute Dokumentation erforderlich, denn sie hilft, die Abrechnungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Voraussetzungen optimal zu nutzen. „Eine Leistung nach Ä1 kann nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden“ - so die Bestimmung 3 zur Bema-Nr. Ä1. Das bedeutet: Der Zahnarzt hat nicht die Auswahlmöglichkeit zwischen einer zahnärztlichen Leistung und der Ä1, nur weil die zahnärztliche Leistung nicht abrechnungsfähig ist.  

     

    Beispiel

    Zahn 15: Wundkontrolle in gesonderter Sitzung, einige Tage nach der Extraktion des Zahnes. Weil die Wundkontrolle keine abrechnungsfähige Leistung ist, kann an ihrer Stelle keine Ä1 abgerechnet werden. Werden jedoch in einer Sitzung zwei Leistungen erbracht, deren Abrechnung sich gegenseitig ausschließt, so kann die höher bewertete in Ansatz gebracht werden (so das Bundessozialgericht am 18. Februar 1970, Az: 6Rka 1/69).  

    Variante 1

    Datum  

    Leistungsbeschreibung  

    Bema-Nr.  

    09.07.  

    Allgemeine Untersuchung und Beratung (Gingivitis), Zahnsteinentfernung und Mundschleimhautbehandlung  

    Ä1  

    Zst  

    Mu  

    14.07.  

    Mundschleimhautbehandlung  

    Mu  

    17.08.  

    Lokale Untersuchung und Beratung (Patient klagt über Schmerzen an Zahn 45 - freiliegender Zahnhals), Behandlung überempfindlicher Zahnflächen  

    Ä1  

    -  

    Am 17. August liegt ein neuer Krankheitsfall vor. Da bereits am 9. Juli neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal eine Ä1 abgerechnet wurde, sind beide Leistungen - Ä1 (9 Punkte) und üZ (6 Punkte) - nicht nebeneinander abrechnungsfähig. In diesem Fall kann die höher bewertete Leistung - also die Ä1 (als alleinige Leistung) - angesetzt werden.Dies zeigt, dass Dokumentationslücken Abrechnungsverluste zur Folge haben.  

     

    Variante 2

    Datum  

    Leistungsbeschreibung  

    Bema-Nr.  

    03.08.  

    Ein Patient klagt über Beschwerden im OK rechts. Allgemeine Untersuchung und Beratung; Entfernung eines eingespießten Fremdkörpers  

    Ä1  

     

    1508  

    07.08.  

    An Zahn 36 ist eine Füllung herausgefallen.  

    Lokale Untersuchung und Beratung, Exkavieren der Kavität, Caries profunda, provisorischer Verschluss  

     

    Ä1  

    -  

    Auch hier wurde neben der ersten Sonderleistung am 3. August eine Ä1 erbracht und abgerechnet, deshalb ist in der zweiten Sitzung trotz neuem Krankheitsfall die Ä1 nicht neben der Cp abrechnungsfähig. Die Abrechnung der Ä1 mit neun Punkten ist jedoch vorrangig, da die Cp mit nur sechs Punkten bewertet ist. Die konservierende Weiterbehandlung von Zahn 36 erfolgt am 10. August.  

     

    Variante 3

    Datum  

    Leistungsbeschreibung  

    Bema-Nr.  

    02.07.  

    Ein gesetzlich versicherter Patient kommt zur eingehenden Untersuchung und Beratung. Es werden Bissflügelaufnahmen zur Kariesdiagnostik angefertigt (o.B.). Der Zahnstein wird entfernt.  

    01  

    Rö2  

    Zst  

    04.08.  

    Der Patient erscheint erneut in der Praxis mit leichten Beschwerden an Zahn 14. Nach lokaler Untersuchung und Sensibilitätsprüfung empfiehlt der Behandler, noch etwas abzuwarten, da die Ursache der Beschwerden unklar ist.  

    Ä1  

    -