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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    VG Osnabrück: Analogabrechnung bei Dentin- Adhäsivtechnik gerechtfertigt!

    | Ein Zahnarzt hatte bei einer Beihilfe- Patientin unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 GOZ und die angewandte Schmelz- Dentin- Adhäsiv- technik für die Behandlung von fünf Frontzähnen achtmal die GOZ- Nr. 214 analog jeweils mit einem Steigerungssatz von 2,3 bzw. 2,0 angesetzt. Die Beihilfestelle hatte in ihrem Bescheid die Leistung des Zahnarztes nur nach GOZ- Nr. 211 anerkannt, wegen des erhöhten Aufwandes jedoch einen Steigerungssatz von 3,5 als beihilfefähig angesehen. |