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  • 31.08.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Sozialgericht Marburg: Nicht dokumentierte Leistungen gelten als nicht erbracht

    Die KZV Hessen strich im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung für das Jahr 2007 einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis in fünf Behandlungsfällen die Bema-Nr. 59 (Mundboden- oder Vestibulumplastik im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte). Dies entsprach einem Betrag von etwa 817 Euro. Die KZV begründete dies wie folgt:  

     

    Die Bema-Nr. 59 sei im Rahmen der Grundversorgung nicht neben der GOÄ-Nr. 2694 (Operative Entfernung von Osteosynthese-Material aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur) gesondert abrechenbar. Dazu liege bereits ein Urteil des SG Marburg (Az: S 12 KA 26/05) vor. Dagegen legte die Praxis Widerspruch ein.  

     

    Die KZV wies jedoch den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Nr. 59 sei mit der Operation zur Entfernung der Platten oder anderem Osteosynthese-Material abgegolten. Der Inhalt sei in der Operation nach GOÄ-Nr. 2694 komplett enthalten. Anhaltspunkte für eine selbstständige Erbringung von Maßnahmen nach Nr. 59 unabhängig von der Operation zur Entfernung von Osteosynthese-Material - wie die Beseitigung störender Schleimhautbänder, störender Muskelansätze oder eines Schlotterkamms - seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dazu erwiderte die Praxis, der zweite Eingriff sei separat durchgeführt worden. Die Vestibulumplastik habe einen anderen Zweck gehabt als die Entfernung des Materials, nämlich ein günstigeres Prothesenlager zu schaffen.  

    Das Urteil

    Das SG Marburg entschied jedoch mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az: F 12 KA 768/09; Abruf-Nr. 102512 unter www.iww.de), dass der Bescheid der KZV rechtmäßig war. Aus der Begründung des Gerichts: