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  • 31.03.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Dresden: Kein Schadenersatz, wenn der Patient Nachbesserungen verweigert

    „1. Weigert sich ein Patient nach Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen des Zahnarztes hinzunehmen, kommen insofern Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht in Betracht. Zumutbar kann auch die Neuanfertigung der Prothese sein.  

     

    2. Schmerzen beim Tragen der Prothese, mangelnde Kaufähigkeit sowie optische und psychische Beeinträchtigungen durch eine fehlerhaft gefertigte Zahnprothese rechtfertigen auch beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Behebung längere Zeit in Anspruch nimmt, kein Schmerzensgeld über 2.000 Euro.“  

     

    Dies sind die Leitsätze eines aktuellen Urteils des OLG Dresden vom 21. Januar 2008 (Az: 4 W 28/08; Abruf-Nr. 080766 unter www.iww.de).  

     

    Der Fall: Ein Patient hatte eine umfangreiche prothetische Versorgung erhalten, die Probleme bereitete. Nachdem mehrere Nachbesserungsversuche nicht zum Erfolg geführt hatten, brach der Patient die weitere Behandlung ab. Begründung: Er habe das Vertrauen in den Zahnarzt verloren und sei daher nicht mehr verpflichtet, sich weiteren Nachbesserungen zu unterziehen. Er behauptete, bereits die Behandlungsplanung sei fehlerhaft gewesen, weil hierbei Zähne in die Versorgung einbezogen wurden, die auf Grund von Vorschäden hierfür nicht geeignet gewesen seien.  

     

    Dies sah das Gericht anders: Nachbesserungsmaßnahmen seien vom Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht „auf Anhieb“ beschwerdefrei sitzt. Entzieht sich ein Patient der ihm zuzumutenden Schadensminderungspflicht, so können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche entfallen.