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  • 29.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    LG Traunstein: Verlust des Honoraranspruchs wegen unzureichender Kostenaufklärung

    von Dr. jur. Jürgen Klass, Kanzlei Dr. Klüver & Kollegen, München

    Der Fall: Ein Zahnarzt forderte von einem Patienten die Bezahlung seiner Rechnung. Dieser verklagte daraufhin den Zahnarzt mit der Begründung, die Honorarforderung sei inhaltlich nicht in Einklang mit dem Heil- und Kostenplan zu bringen; eine vorherige Unterrichtung über die möglichen höheren Kosten sei unterblieben. Das Landgericht Traunstein gab dieser Klage statt (Urteil vom 20. Mai 2009, Az: 3 O 3429/06; Abruf-Nr. 092010).  

     

    Welche Lehren sind aus dem Urteil zu ziehen?

    Grundsätzlich gilt: Es ist und bleibt zunächst Aufgabe des Patienten, sich um die Finanzierung der Behandlung und um die Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Versicherung selbst zu kümmern. Dass vor allem bei aufwendigen Behandlungen Vorausberechnungen der Kosten mit Unsicherheiten behaftet sein können, ist allgemein bekannt. Insbesondere wenn für den Patienten ersichtlich ist, dass es sich bei den Material- und Laborkosten des Zahnarztes lediglich um eine Schätzung handelt, kann er sich darauf einrichten, dass höhere Kosten anfallen können.  

     

    Allerdings kann der Patient u. U. gleichwohl vom Zahnarzt die Freistellung von der Honorarzahlung verlangen - und zwar wenn der Zahnarzt seine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung schuldhaft verletzt. Diese vertragliche Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs.2 BGB gehört nicht zu den Aufklärungspflichten im eigentlichen Sinne. Daher muss in diesem Fall nicht der (Zahn-)Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung, sondern der Patient die Pflichtverletzung beweisen (OLG Celle, Urteil vom 28. Mai 2001, Az: 1 U 28/00). Zu den Pflichten des Behandlers gehört es auch, auf die voraussichtliche Kostenhöhe, vom Patienten zu tragende Eigenanteile sowie kostengünstigere Behandlungsalternativen hinzuweisen.  

     

    Aufklärungspflicht richtet sich nach Umständen des Einzelfalles