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  • 02.02.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Landgericht Wuppertal: Trotz neun Remontagen kein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars

    Der Fall: Eine Patientin hatte eine Prothese eingegliedert bekommen, deren Kosten in Höhe von etwa 3.400 Euro sie bereits bezahlt hatte. Da sie mit der Versorgung durch den beklagten Zahnarzt nicht zufrieden war, suchte sie einen weiteren Zahnarzt auf, der eine neue Prothese anfertigte. Die Kosten inklusive 5.000 Euro Schmerzensgeld forderte sie vom Erstbehandler wegen angeblicher Mängel zurück.  

     

    Das Urteil: Am 16. September 2008 (Az. 5 O 168/07) wies das Landgericht Wuppertal die Klage der Patientin ab. Das Gericht folgte dem Gutachten eines Sachverständigen, der feststellte, dass die Prothese vom Sitz und von der Passform her perfekt war. Nach Ansicht des Gutachters sind bei Eingliederung solcher prothetischer Versorgungen immer Remontagen erforderlich, um den Biss korrekt einzuschleifen. Derartige Frühkontakte ließen sich - auch bei sorgfältigem Vorgehen - nicht immer von Anfang an vermeiden. Sie seien ein üblicher Vorgang und hätten nichts damit zu tun, ob dem Behandler ein fehlerhaftes Vorgehen anzulasten wäre. Zwar sei die Zahl von neun Remontagen hier relativ hoch, jedoch sei dies damit zu erklären, dass die Patientin die Prothese auch nachts getragen hat.  

     

    Leserservice: Den Urteilstext können Sie bei Interesse im Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) unter der Nr. 083783 aufrufen.