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  • 29.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Landgericht Mannheim: Honorarvereinbarung trotz Verwendung eines Formulars gültig

    Ein Versicherer muss dem Versicherten die Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Versicherungsvertrag auch dann erstatten, wenn der 5,9-fache, der 7-fache und der 8,2-fache Steigerungssatz angesetzt wurde. Dies hat das Landgericht Mannheim in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 30. Januar 2009 (Az: 1 S 141/05; Abruf-Nr. 092124 unter www.iww.de) entschieden.  

     

    Strittig war im Urteilsfall, ob die abgeschlossene Honorarvereinbarung wirksam war. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass es sich hierbei um eine Individualvereinbarung handelte, obwohl der Zahnarzt ein vorgedrucktes Formular verwendet hatte. Dieser Vordruck stand demnach einer Individualvereinbarung nicht entgegen, weil die gedruckten Textpassagen ohnehin nach der GOZ bei sämtlichen Vereinbarungen gleich sein müssten. Somit könnten im Wesentlichen nur noch die Gebührensätze individuell vereinbart werden. Wichtig sei, dass die Vereinbarung auf das konkrete Behandlungsgeschehen abgestimmt ist. Dies könne sich beispielsweise auch aus einem bereits vorliegenden Heil- und Kostenplan ergeben.  

     

    Fazit: Dieses Urteil stärkt die Rechtsposition von Zahnärzten, die bei einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ Vertragsvordrucke verwenden. Zusätzlich ist es aber erforderlich, dass die Steigerungssätze zwischen Zahnarzt und Patient individuell ausgehandelt werden, da ansonsten kein über die Sätze des § 5 GOZ liegender Steigerungssatz angesetzt werden kann. Außerdem zeigt die Entscheidung: Wenn eine Versicherung im Vertrag keine Begrenzung der Steigerungsfaktoren vorgenommen hat, ist sie zur vertragsgemäßen Erstattung verpflichtet, sofern kein sittenwidriges Rechtsgeschäft (Wucher etc.) vorliegt.