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  • 01.12.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Bundessozialgericht: Bema-Nr. 01 nicht neben Besuch nach GOÄ-Nr. 50 berechnungsfähig!

    Nach den Abrechnungsbestimmungen ist eine Leistung als selbstständige Leistung dann nicht abrechnungsfähig, wenn sie Bestandteil einer anderen Leistung ist. Die nach der Bema-Nr. 01 einmal im halben Jahr berechnungsfähige „eingehende Untersuchung“ enthält mit den Leistungsbestandteilen „Untersuchung“ und „Beratung“ zahnärztliche Verrichtungen, die Bestandteil der Leistung nach GOÄ-Nr. 50 (Bema-Nr. 7500) sind.  

     

    Damit ist – so das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung vom 5. November 2008 (Az: B 6 KA 1/08 R) – der Besuch nicht zusätzlich neben der Bema-Nr. 01 berechenbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Bema-Nr. 01 von einer „eingehenden“ und die GOÄ-Nr. 50 nur von einer „symptombezogenen“ Untersuchung spricht. Die Terminologie der Nr. 50 entstammt der GOÄ, deren Legende als Nr. 7500 wortgleich in den Bema übernommen wurde.  

     

    Die Differenzierung zwischen einer vollständigen – der eingehenden Untersuchung vergleichbaren – Untersuchung des ganzen Organsystems laut GOÄ und einer symptombezogenen Untersuchung hat nach Ansicht der BSG-Richter im ärztlichen Bereich eine andere Bedeutung als im zahnärztlichen Bereich. Im Regelfall muss der Zahnarzt, der einen Patienten zum Beispiel wegen Schmerzzuständen untersucht, den Mundbereich des Patienten „eingehend“ – also nicht nur punktuell – untersuchen, um die Quelle des Schmerzes lokalisieren zu können.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 1 | ID 123074