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  • 01.03.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    BSG: HVM-Regelung in Niedersachsen mit niedrigem Restpunktwert war rechtens

    Zwei zahnärztliche Gemeinschaftspraxen und ein in einer Einzelpraxis niedergelassener Zahnarzt hatten wegen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) gegen die KZV Niedersachsen geklagt. Diese Klage hat jetzt das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 (Az: B 6 KA 25/05 R) abgewiesen und damit das Urteil des Landessozialgerichts revidiert.  

     

    Größere Praxen durch Niedersachsen-HVM benachteiligt

    Der niedersächsische HVM sah eine Honorierung der konservierend-chirurgischen, der Kieferbruch- und der PAR-Leistungen in einem dreistufigen Verfahren vor. Zunächst wurden zahnarztbezogene Budgets gebildet, innerhalb derer volle Einzelleistungspunktwerte gewährt wurden (in diesem Fall bis 122.000 Euro). Für die Vergütung der darüber hinausgehenden Leistungen wurde der verbliebene Rest der Gesamtvergütung durch die Zahl der diesen Sockelbetrag überschreitenden Zahnärzte dividiert. Im Rahmen dieses weiteren Budgets wurde eine Honorierung ebenfalls nach den vollen Einzelleistungspunktwerten vorgenommen (hier bis 147.000 Euro). Die Honorierung der dann noch unvergütet gebliebenen Leistungen erfolgte mittels einer Quote aus dem noch übrig gebliebenen Rest der Vergütung. Dabei ergab sich eine Quote von lediglich 17 Prozent des ursprünglichen Punktwertes. Dies betraf 10 bis 15 Prozent der Zahnärzte.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 84692